Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat im Bereich des (betrieblichen) Datenschutzes für umfangreiche Neuerungen gesorgt. Über das reformierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden hierzu sowohl rechtliche Grenzen ergänzt als auch Rahmenbedingungen für die Betriebe geschaffen.
Für Unternehmen gelten seitdem strenge und umfangreiche rechtliche Vorgaben in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten. Gleichzeitig können Verstöße gegen Datenschutzvorschriften mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Die Rechte von Privatpersonen und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind gegenüber Unternehmen im Hinblick auf den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten damit gestärkt worden.
Wir beraten und vertreten hauptsächlich Unternehmen bei Fragen zum Datenschutzrecht.
Selbstverständlich unterstützen wir aber auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sowie Privatpersonen in datenschutzrechtlichen Fragestellungen.
Dabei unterstützen wir Sie in der Kommunikation mit der Konfliktpartei Behörden und vertreten Sie in Auseinandersetzungen vor Gericht.
Betrieblicher Datenschutz
Die Vorgaben für Unternehmen zum betrieblichen Datenschutz haben sich beispielsweise im Hinblick auf Unternehmensdaten (Kalkulationen, Projektdaten, Bilanzen etc.) und personenbezogene Daten in den letzten Jahren deutlich verschärft. Insofern ist es für Unternehmen jeder Größe unabdingbar, sich mit den spezifischen Datenschutzanforderungen vertraut zu machen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben muss im Unternehmen durch festgelegte Prozesse und Abläufe gewährleistet werden, denn Datenschutzverstöße können mit Bußgeldern und anderen haftungsrechtlichen Folgen geahndet werden. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Angestellte oder Kundinnen und Kunden beispielsweise Schadensersatzansprüche zustehen.
Nicht zuletzt ist das Thema „Datenschutz“ außerdem im Bereich Compliance ein wesentlicher Aspekt.
Wir unterstützen Sie dabei, sich datenschutzkonform aufzustellen und eine den Datenschutz gewährleistende Arbeitsweise zu etablieren.
Unsere Themen und Leistungen im betrieblichen Datenschutz:
- Datenschutzkonzept und Datenschutzrichtlinien
- Privacy by default und Privacy by design
- Einwilligungserklärungen
- Unterstützung von Datenschutzbeauftragter
- Datenschutzerklärung
- Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)
- Verfahrensverzeichnis
- Mitarbeiterdatenschutz
- Vertretung gegenüber Behörden
- Vertretung vor Gericht
Datenschutz und Angestellte
Im Arbeitsverhältnis ist Datenschutz ein besonders sensibles Thema.
Beispielsweise stellen sich sowohl im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag als auch bei der Lohnbuchhaltung oder der Nutzung von Internetzugängen am Arbeitsplatz vielfältige datenschutzrechtliche Fragen.
Zu Streitigkeiten kann es insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung und Speicherung der IP-Adresse, der Nutzungsdaten für das Internet am Arbeitsplatz oder der Aufnahmen aus Überwachungskameras kommen.
Persönliche Daten dürfen Unternehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeiten (d.h. erheben, speichern, verändern, nutzen, weitergeben u.a.). Hierzu ist entweder die unwiderrufene Einwilligung des Mitarbeitenden, ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand, ein arbeitgeberseitiges bestehendes und gesetzlich anerkanntes berechtigtes Interesse oder ein sonstiger gesetzlicher Ausnahmetatbestand notwendig.
Wir beraten und vertreten Sie gerne zu Ihren Fragen im Arbeitnehmerdatenschutz und unterstützen Sie gewissenhaft bei der Durchsetzung von Auskunftsrechten und Schadensersatzansprüchen wegen Datenschutzverstößen.
Unsere Themen und Leistungen im Arbeitnehmerdatenschutz:
- Prüfung wirksame Einwilligung deren Widerruf
- Unzulässige Datenerhebung z. B. im Bewerbungsgespräch, Keylogger oder im Rahmen heimliche Videoüberwachung
- Recht auf sichere Datenspeicherung
- Informationsrecht bzw. Recht auf Benachrichtigung
- Unterstützung bei Auskunfts- und Löschersuchen
- Anspruch auf Datenlöschung oder Berichtigung
- Einhaltung von Dokumentations- und Meldepflichten
- Schadensersatz bei Verletzung von Datenschutzrecht
Arbeitgeber:innen und Datenschutz
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sehen sich mit ganz unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Herausforderungen konfrontiert, die es optimal zu bewältigen gilt. Das gilt in sehr unterschiedlichen Bereichen, vor allem aber auch im Bereich „New Work“.
Will ein Unternehmen beispielsweise eine Möglichkeit zum Homeoffice einführen und hierzu ein Konzept erarbeiten oder auch nur den Außendienst mit Laptops oder Tablets ausstatten, sind zwingend die Vorgaben des Datenschutzes zu berücksichtigen.
Hinsichtlich BYOD (bring your own device), einer möglichen Privatnutzung der Geräte, der Nutzung von WhatsApp und anderen Messengern oder der Nutzung von Videokonferenz-Plattformen wie teams und zoom stellen sich zahlreiche Fragen, die es frühzeitig zu klären gilt, um Probleme zu vermeiden. Wichtig ist, rechtskonform auf Höhe der Zeit zu arbeiten. Es ist daher ratsam, im Vorfeld ein rechtssicheres Konzept zu entwickeln.
Aus diesem Grund unterstützen wir Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei, sinnvolle Konzepte zu entwickeln, richtige Abfragen zu erstellen und auf diesem Weg datenschutzrechtliche Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen.
Wir beantworten Ihnen sämtliche in diesem Zusammenhang auftretende Fragen, wie beispielsweise: Welche Daten darf man denn überhaupt von Angestellten erfragen? Welche Auskunfts- oder Aufklärungspflichten habe ich gegenüber Angestellten? Wie gehe ich vor, wenn von Arbeitnehmerseite Auskunft verlangt wird? Wie reagiere ich richtig, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Datenschutzthematik in Verhandlung oder vor Gericht erkennbar vorschiebt, um andere Punkte zu „unterstützen“?
Schnittstellen
Aufgrund unserer fachlichen Expertise auch in anderen Rechtsgebieten, die mit dem Datenschutz eng verknüpft sind, können wir Sie auch bei rechtsübergreifenden Themen kompetent unterstützen.
Arbeitsrecht
Soweit das Datenschutzrecht im Arbeitsrecht seine Wirkung entfaltet, können daraus auch weitere Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis resultieren.
zum Arbeitsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Ein Unternehmen muss bei seiner Vermarktung und seiner innerbetrieblichen Ausrichtung die Datenschutzvorschriften beachten.
zum Handels- und Gesellschaftsrecht
Mietrecht
Inzwischen spielt der Datenschutz bei allen vertraglichen Konstellationen eine Rolle. Er ist daher auch im Mietverhältnis und insbesondere bei der Mietvertragserstellung zu beachten.
zum Mietrecht